Allgemeines & Vertragsgrundlagen15 Regelungen in diesem Abschnitt
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen A Plus Services – Inh. Yasar Oguzhan Aykut, Pastorenweg 52, 28237 Bremen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber. Sie gelten sowohl für einmalige Leistungen als auch für laufende Vertragsverhältnisse, soweit im konkreten Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.
Erfasst sind insbesondere Hausmeisterservice und Objektbetreuung, Gebäudereinigung, Unterhalts-, Grund-, Intensiv-, Praxis-, Büro-, Treppenhaus-, Bau- und Endreinigung, Entrümpelung und Räumung, Transporte und Umzugshilfe, Trockenbau und Innenausbau, Garten- und Grundstückspflege, Winterdienst, Kontroll-, Schlüssel- und Notdienstleistungen sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte Dienstleistungen.
2. Verbraucher und Unternehmer
Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Für Hausverwaltungen, gewerbliche Vermieter, Unternehmen und sonstige Geschäftskunden gelten die ausdrücklich als Unternehmerregelungen bezeichneten Bestimmungen.
3. Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB. Das gilt insbesondere für konkrete Leistungsbeschreibungen, Leistungsverzeichnisse, Objektverträge, Reinigungspläne, Preisblätter, Auftragsbestätigungen und ausdrücklich bestätigte Nachträge.
Widersprechen sich mehrere Vertragsunterlagen, ist grundsätzlich die speziellere und zeitlich jüngere individuelle Vereinbarung maßgeblich, soweit die Parteien nichts anderes bestimmt haben.
4. Einbeziehung der AGB
Diese AGB werden nur Bestandteil eines Vertrags, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung zustimmt.
Eine bloße Veröffentlichung auf der Website ersetzt die erforderliche Einbeziehung in den konkreten Vertrag nicht. Bei elektronischen Vertragsschlüssen kann der Hinweis durch einen deutlich sichtbaren Link und eine entsprechende Bestätigung erfolgen.
5. Vertragssprache
Vertragssprache ist grundsätzlich Deutsch. Übersetzungen oder fremdsprachige Erläuterungen können zur besseren Verständlichkeit bereitgestellt werden; maßgeblich bleibt im Zweifel die deutsche Vertragsfassung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vertragssprache vereinbart wurde.
6. Vertragsschluss
Anfragen über Website, E-Mail, Telefon, WhatsApp oder andere Kommunikationswege sind grundsätzlich unverbindlich und stellen noch keinen Vertragsschluss dar.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines schriftlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung eines Vertrags oder durch eine sonstige eindeutige Beauftragung zustande. Beginnt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit der Leistung und besteht Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbestandteile, kann der Vertrag auch dadurch zustande kommen.
7. Angebote
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Enthält ein Angebot eine Gültigkeitsfrist, kann es innerhalb dieser Frist zu den dort genannten Bedingungen angenommen werden.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Auftragnehmer nicht mehr an die ursprüngliche Kalkulation gebunden und darf insbesondere Material-, Entsorgungs-, Lohn-, Transport- und Fremdleistungskosten neu kalkulieren.
8. Angebotsunterlagen
Pläne, Flächenangaben, Fotos, Mengen, Stückzahlen, Gewichte, Volumina und sonstige Angaben des Auftraggebers werden der Kalkulation zugrunde gelegt, soweit sie nicht im Rahmen einer Besichtigung überprüft werden.
Der Auftraggeber hat erkennbare Unrichtigkeiten oder Änderungen vor Auftragserteilung mitzuteilen. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass wesentliche Ausgangsangaben unzutreffend oder unvollständig waren, können Preis, Personalbedarf, Ausführungszeit und Materialbedarf angepasst werden, soweit dies rechtlich zulässig und sachlich erforderlich ist.
9. Besichtigung
Eine Besichtigung dient der Erfassung der bei üblicher Sorgfalt erkennbaren Umstände. Verdeckte Bauteile, nicht zugängliche Bereiche, unter Oberflächen liegende Schäden, unbekannte Leitungen, Schadstoffe oder sonstige nur durch zerstörende Prüfungen erkennbare Umstände gelten nicht allein deshalb als geprüft.
Eine Besichtigung ist keine technische Begutachtung oder Sachverständigenprüfung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
10. Kostenschätzung und Kostenvoranschlag
Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, können Kostenschätzungen und unverbindliche Kostenvoranschläge von den tatsächlichen Kosten abweichen. Maßgeblich sind Art und Umfang der tatsächlich erforderlichen und beauftragten Leistungen.
Erkennt der Auftragnehmer, dass eine wesentliche Überschreitung einer unverbindlichen Kalkulation zu erwarten ist, wird er den Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorgaben informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
11. Festpreis
Ein Preis gilt nur dann als Festpreis, wenn er ausdrücklich als „Festpreis“, „Pauschalpreis“ oder in vergleichbar eindeutiger Form bezeichnet wurde.
Der Festpreis gilt nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die zugrunde gelegten Verhältnisse. Änderungen des Leistungsumfangs, Mehrmengen, zusätzliche Räume oder Flächen, vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, zusätzliche Entsorgungsmengen oder unvorhersehbare Umstände können zu einer gesonderten Vergütung führen.
12. Vertragscharakter
Je nach Auftrag können Dienstvertrags-, Werkvertrags-, Frachtvertrags-, Umzugsvertrags-, Bauvertrags- oder andere gesetzliche Regelungen einschlägig sein.
Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt des konkreten Vertrags und nicht allein nach der Überschrift einer Leistung. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen diesen AGB vor.
13. Verbraucherbauverträge
Ein Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude kann im Einzelfall ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB sein.
In diesem Fall gelten zusätzliche zwingende Informations-, Form-, Widerrufs- und Schutzvorschriften. Diese AGB ersetzen weder eine erforderliche Baubeschreibung noch die gesonderte Widerrufsbelehrung für Verbraucherbauverträge.
14. VOB/B
Die VOB/B wird nicht allein durch diese AGB Vertragsbestandteil. Sie gilt nur, wenn ihre Einbeziehung im konkreten Vertrag ausdrücklich vereinbart wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung erfüllt sind.
Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nur verwendet, wenn und soweit dies im Einzelfall rechtlich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.
15. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
Änderungen, Ergänzungen und Nachträge sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Mündliche Absprachen können wirksam sein; zur Vermeidung von Missverständnissen sollen sie jedoch zeitnah dokumentiert werden.
Leistung & Durchführung15 Regelungen in diesem Abschnitt
16. Geschuldeter Leistungsumfang
Geschuldet ist ausschließlich der im Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis, Reinigungsplan oder sonstigen Vertragsunterlagen beschriebene Leistungsumfang.
Die allgemeine Darstellung von Leistungen auf der Website erweitert den konkreten Auftrag nicht automatisch. Zusatzarbeiten, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags sind, bedürfen einer gesonderten Beauftragung oder einer sonstigen gesetzlichen Grundlage.
17. Leistungsqualität
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen mit der im jeweiligen Leistungsbereich üblichen fachlichen Sorgfalt.
Maßstab sind der konkrete Vertragsinhalt, die Beschaffenheit des Objekts, die vereinbarten Materialien und die nach Art der Leistung einschlägigen anerkannten fachlichen Anforderungen. Ein bestimmtes optisches oder technisches Ergebnis ist nur geschuldet, soweit es ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Art des Werkes ergibt.
18. Ausführungszeiten
Ausführungszeiten, Einsatzfenster und Fertigstellungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Unverbindliche Zeitangaben, Plantermine und voraussichtliche Zeitfenster dienen der Organisation und können sich aus sachlichen Gründen verschieben. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen kann aus betrieblichen Gründen innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters eine Verschiebung erfolgen, soweit der Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
19. Arbeitsbeginn
Der Auftragnehmer ist zur Aufnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören insbesondere Zugang, erforderliche Freigaben, erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers und ein grundsätzlich arbeitsfähiger Zustand des Leistungsbereichs.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können vereinbarte Termine verschoben werden.
20. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung wesentlichen Informationen vollständig und rechtzeitig mitzuteilen.
Dazu gehören insbesondere Zugangsregeln, bekannte Gefahren, empfindliche Oberflächen, Hausordnungen, Alarmanlagen, Brandschutzvorgaben, technische Besonderheiten sowie bekannte Schadstoffe. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Eigentümers, Vermieters, Verwalters oder sonstiger Berechtigter vorliegen.
21. Zugang, Schlüssel und Transponder
Der Auftraggeber stellt erforderliche Schlüssel, Transponder, Codes oder sonstige Zugangsmittel rechtzeitig zur Verfügung. Über die Übergabe kann ein Schlüsselübergabeprotokoll erstellt werden.
Zugangsmittel werden mit angemessener Sorgfalt verwahrt. Verlust oder Funktionsstörungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für daraus entstehende Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsregeln und die Haftungsbestimmungen dieser AGB.
22. Alarm- und Schließsysteme
Der Auftraggeber stellt erforderliche Einweisungen für Alarm- und Schließsysteme zur Verfügung. Änderungen an Codes, Berechtigungen oder Zeitfenstern müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.
Kosten, die allein dadurch entstehen, dass mitgeteilte Zugangsdaten unzutreffend oder nicht mehr gültig sind, können nach den gesetzlichen Vorschriften und der jeweiligen Vereinbarung berechnet werden.
23. Strom und Wasser
Soweit für die vereinbarte Leistung erforderlich und nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber am Leistungsort in zumutbarem Umfang funktionsfähige Strom- und Wasseranschlüsse zur Verfügung.
Besondere Verbrauchskosten, mobile Energieversorgung oder zusätzliche technische Anschlüsse werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
24. Park- und Ladeflächen
Der Auftraggeber soll vorhandene Park-, Zufahrts- und Ladebedingungen vor Auftragserteilung mitteilen. Erforderliche Halteverbotszonen, Sondergenehmigungen oder reservierte Stellflächen sind nur dann Leistung des Auftragnehmers, wenn dies vereinbart wurde.
Parkgebühren, behördliche Gebühren, Maut- oder vergleichbare Kosten können zusätzlich berechnet werden, soweit dies vor Vertragsschluss vereinbart oder in der Preisgrundlage transparent angegeben wurde.
25. Behinderungen und Wartezeiten
Wird die Leistung durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers behindert, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Verlängerung der Ausführungszeit und Ersatz des hierdurch entstehenden Mehraufwands verlangen.
Hierzu können insbesondere fehlender Zugang, nicht geräumte Arbeitsbereiche, blockierte Zufahrten, fehlende Freigaben oder nicht abgeschlossene Vorleistungen anderer Gewerke gehören.
26. Vorleistungen anderer Gewerke
Soweit die Leistung auf Vorleistungen anderer Unternehmen aufbaut, setzt die Ausführung voraus, dass diese Vorleistungen rechtzeitig, vollständig und für die Anschlussleistung geeignet erbracht wurden.
Erkennbare Mängel oder ungeeignete Vorleistungen werden dem Auftraggeber angezeigt, soweit dies nach Art und Umfang der Arbeiten erforderlich ist.
27. Einsatz von Mitarbeitern
Der Auftragnehmer bestimmt grundsätzlich die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter. Ein Anspruch auf Einsatz einer bestimmten Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Urlaub, Krankheit, personellen Veränderungen oder organisatorischem Bedarf dürfen geeignete Ersatzkräfte eingesetzt werden.
28. Nachunternehmer
Der Auftragnehmer kann geeignete Nachunternehmer einsetzen, soweit keine individuelle Vereinbarung entgegensteht. Der Auftragnehmer bleibt für die vertraglich geschuldete Leistung verantwortlich.
Zulassungs- oder fachpflichtige Arbeiten können an entsprechend qualifizierte Fachbetriebe vergeben werden.
29. Zulassungspflichtige Facharbeiten
Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher oder handwerksrechtlicher Vorgaben nur von besonders qualifizierten oder eingetragenen Fachunternehmen ausgeführt werden dürfen, werden nur bei entsprechender Berechtigung selbst erbracht.
Andernfalls können solche Leistungen aus dem Leistungsumfang ausgenommen oder durch einen geeigneten Fachbetrieb ausgeführt werden.
30. Unterbrechung bei Gefahren
Der Auftragnehmer darf Arbeiten unterbrechen oder nicht beginnen, wenn konkrete Gefahren für Mitarbeiter, Auftraggeber, Dritte, Gebäude oder Sachen bestehen.
Dies gilt insbesondere bei unbekannten Gefahrstoffen, unsicheren elektrischen Anlagen, Einsturzgefahr, Gasgeruch, infektiösen Stoffen oder ungesicherten Arbeitsbereichen. Das weitere Vorgehen wird nach Möglichkeit mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Preise & Zahlung13 Regelungen in diesem Abschnitt
31. Preisgrundlage
Es gelten die im Angebot, Auftrag, Vertrag oder der wirksam einbezogenen Preisliste angegebenen Preise. Soweit ein Preis auf bestimmten Mengen, Flächen, Stunden, Gewichten oder Volumina beruht, werden diese Grundlagen Bestandteil der Kalkulation.
Ändern sich die maßgeblichen Mengen oder der Leistungsumfang, kann sich auch die Vergütung ändern.
32. Brutto- und Nettopreise
Gegenüber Verbrauchern werden Preise grundsätzlich als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit nicht zwingende gesetzliche Besonderheiten etwas anderes vorsehen.
Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Maßgeblich ist die konkrete Preisangabe im Angebot oder Vertrag.
33. Zusätzliche Nebenkosten
Soweit nicht ausdrücklich als im Preis enthalten bezeichnet, können Anfahrt, Material, Maschinen, Verbrauchsmittel, Entsorgung, Container, Parkgebühren, Maut und Fremdleistungen zusätzlich berechnet werden, sofern diese Kostenpositionen beziehungsweise ihre Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss transparent vereinbart wurden.
Kosten, die erst während der Ausführung wegen nicht vorhersehbarer Umstände erforderlich werden, werden möglichst vor ihrer Entstehung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
34. Abrechnung nach Zeitaufwand
Bei Stundenabrechnung werden die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet. Soweit vereinbart, können notwendige Rüst-, Warte-, Lade-, Entlade- oder Maschinenzeiten berücksichtigt werden.
Pausen werden nur berechnet, wenn dies vertraglich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.
35. Materialkosten
Materialkosten werden entsprechend der Vereinbarung im Festpreis, als Pauschale, nach Verbrauch oder nach tatsächlichem Einkauf abgerechnet.
Bei Sondermaterialien können angemessene Beschaffungs-, Liefer- oder Handlingkosten vereinbart werden. Der Auftragnehmer darf gleichwertige Materialien verwenden, soweit keine konkrete Marke oder Ausführung geschuldet ist und Funktion, Qualität und Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
36. Fahrt- und Fahrzeugkosten
Fahrtkosten können pauschal, nach Entfernung, nach Einsatz oder nach tatsächlichem Aufwand vereinbart werden.
Bei besonderen Fahrzeugen, Anhängern, Lkw oder Maschinenfahrzeugen können gesonderte Fahrzeugkosten anfallen. Die jeweilige Berechnungsweise soll im Angebot oder Preisblatt ausgewiesen werden.
37. Park-, Maut- und Genehmigungskosten
Notwendige Parkgebühren, Maut, Zufahrtsgenehmigungen, Halteverbotszonen und vergleichbare behördliche oder tatsächliche Nebenkosten können dem Auftraggeber weiterberechnet werden, sofern sie dem konkreten Auftrag zuzurechnen und nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
38. Entsorgungskosten
Entsorgungskosten richten sich insbesondere nach Materialart, Gewicht, Volumen, Entsorgungsstelle, Containerart und Annahmegebühren.
Nicht erkennbare Sonderabfälle oder besonders kostenintensive Stoffe können eine Nachkalkulation erforderlich machen. Eine Verpflichtung zur Übernahme gefährlicher Stoffe besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und rechtlicher Zulässigkeit.
39. Fremdleistungen
Kosten für vereinbarte Fremdleistungen, Mietgeräte, Hebetechnik, Spezialmaschinen, Container, Fachunternehmen oder sonstige Dritte können entsprechend der Vereinbarung zusätzlich berechnet werden.
Soweit möglich, werden solche Kosten im Angebot ausgewiesen oder vor Beauftragung der Fremdleistung abgestimmt.
40. Abschlagszahlungen
Bei umfangreicheren Werk- oder Bauleistungen können Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und des jeweiligen Vertrags verlangt werden.
Die Höhe richtet sich nach dem Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen und gegebenenfalls den gesetzlichen Sondervorschriften. Bei Verbraucherbauverträgen gelten die besonderen zwingenden Schutzbestimmungen; diese AGB sollen diese Rechte nicht einschränken.
41. Rechnungsstellung
Rechnungen können in Papierform oder elektronisch, insbesondere per E-Mail, bereitgestellt werden, soweit gesetzlich zulässig.
Bei laufenden Verträgen kann monatlich, nach Turnus, nach Leistungsabschnitt oder nach einer gesondert vereinbarten Abrechnungsperiode abgerechnet werden.
42. Zahlungsziel
Rechnungen sind, soweit im Einzelvertrag oder auf der Rechnung nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu zahlen.
Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
43. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer kann insbesondere gesetzliche Verzugszinsen und erforderliche Kosten einer berechtigten Rechtsverfolgung verlangen.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Hausmeister & Reinigung14 Regelungen in diesem Abschnitt
44. Hausmeisterservice
Hausmeisterleistungen werden ausschließlich im vereinbarten Umfang erbracht. Typische Tätigkeiten können Sichtkontrollen, kleinere zulässige Handgriffe, Objektkontrollen, Mülltonnenservice, Meldung von Auffälligkeiten, Koordination vereinbarter Termine oder sonstige im Leistungsverzeichnis genannte Tätigkeiten umfassen.
Technische Wartungen, Elektro-, Gas-, Heizungs-, Sanitär- oder sonstige zulassungspflichtige Arbeiten sind nicht automatisch Bestandteil eines Hausmeistervertrags.
45. Objektkontrollen
Objektkontrollen sind grundsätzlich Sicht- und Funktionskontrollen im vereinbarten Umfang. Sie ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, Wartungen, Sachverständigenkontrollen oder Fachunternehmerprüfungen.
Die Häufigkeit und der Umfang richten sich nach der konkreten Objektvereinbarung.
46. Schadensmeldungen
Festgestellte Schäden, Auffälligkeiten oder Funktionsstörungen können dokumentiert und an den Auftraggeber gemeldet werden. Die Meldung bedeutet nicht automatisch, dass die Reparatur im laufenden Leistungsumfang enthalten ist.
Bei erkennbarer Dringlichkeit kann der Auftragnehmer auf mögliche Sicherungsmaßnahmen hinweisen.
47. Kleinreparaturen
Kleinreparaturen werden nur ausgeführt, soweit sie beauftragt sind und keine besondere fachrechtliche Zulassung erfordern.
Materialkosten, Ersatzteile und zusätzlicher Zeitaufwand können gesondert berechnet werden. Eine pauschale Hausmeistervergütung umfasst Reparaturen nur, wenn dies im Leistungsverzeichnis ausdrücklich genannt ist.
48. Gebäudereinigung
Reinigungsleistungen werden nach dem vereinbarten Turnus, Leistungsplan und Raumumfang ausgeführt. Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Flächen, Räume und Tätigkeiten.
Nicht vereinbarte Sonderreinigungen, starke Zusatzverschmutzungen oder nachträgliche Bauverschmutzungen sind nicht automatisch Bestandteil einer laufenden Unterhaltsreinigung.
49. Unterhaltsreinigung
Bei der Unterhaltsreinigung wird der regelmäßig anfallende, im Leistungsplan definierte Verschmutzungsgrad bearbeitet. Die einzelnen Tätigkeiten können je nach Objekt und Turnus unterschiedlich häufig geschuldet sein.
Die bloße Vereinbarung eines wöchentlichen oder täglichen Einsatzes bedeutet nicht, dass jede denkbare Reinigungsleistung bei jedem Einsatz auszuführen ist.
50. Grund- und Intensivreinigung
Grund- und Intensivreinigungen dienen einer über die laufende Unterhaltsreinigung hinausgehenden Reinigung. Der tatsächliche Aufwand hängt von Verschmutzung, Oberfläche, Zugang und möglichen Altbelastungen ab.
Dauerhafte Materialveränderungen, Verfärbungen, Kratzer, Korrosion, beschädigte Beschichtungen oder in das Material eingezogene Rückstände können trotz fachgerechter Reinigung verbleiben.
51. Praxis- und Hygienereinigung
Bei medizinisch genutzten Objekten richtet sich die Leistung nach dem vereinbarten Reinigungs- oder Hygieneplan. Allgemeine Reinigung ist nicht automatisch eine medizinische Desinfektionsleistung.
Desinfektionsmittel, Einwirkzeiten, Flächenfreigaben und besondere Hygienevorgaben müssen ausdrücklich vereinbart oder vom Auftraggeber vorgegeben werden, soweit sie nicht gesetzlich zwingend sind.
52. Büro- und Gewerbereinigung
Bei Büro- und Gewerbeobjekten werden Arbeitsbereiche, Sanitärbereiche, Verkehrsflächen und sonstige Räume nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis gereinigt.
Persönliche Arbeitsunterlagen, sensible Dokumente oder nicht eindeutig als Abfall erkennbare Gegenstände werden grundsätzlich nicht entsorgt. Der Auftraggeber soll besonders sensible oder nicht zu betretende Bereiche kennzeichnen.
53. Treppenhausreinigung
Treppenhausreinigung umfasst nur die vereinbarten Etagen, Podeste, Eingangszonen, Handläufe, Türen, Briefkastenanlagen, Kellertreppen oder sonstigen Flächen.
Außenflächen, Kellerflure oder Nebenräume sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich genannt sind. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung kann eine zusätzliche Grundreinigung erforderlich werden.
54. Bau- und Endreinigung
Bau- und Endreinigungen setzen grundsätzlich voraus, dass die zu reinigenden Bereiche ausreichend fertiggestellt, zugänglich und von laufenden stark verschmutzenden Arbeiten getrennt sind.
Entstehen nach Abschluss der Reinigung durch weitere Bauarbeiten neue Verschmutzungen, handelt es sich grundsätzlich um einen neuen Leistungsbedarf.
55. Empfindliche Oberflächen
Der Auftraggeber hat bekannte empfindliche, besonders beschichtete oder pflegebedürftige Oberflächen mitzuteilen. Dazu können Naturstein, geölte Hölzer, historische Bauteile, Spezialmetalle, empfindliche Kunststoffe oder besondere Beschichtungen gehören.
Bei unbekannten Materialien darf der Auftragnehmer eine Probefläche anlegen oder eine Freigabe verlangen.
56. Reinigungsmittel und Materialverträglichkeit
Reinigungsmittel werden nach Art der Oberfläche und Verschmutzung ausgewählt. Bestehen Herstellerangaben oder besondere Pflegevorschriften, sind diese dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus einer schuldhaft ungeeigneten Anwendung.
57. Nicht entfernbare Verschmutzungen
Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil eine Verfärbung oder Beschädigung trotz fachgerechter Bearbeitung nicht vollständig beseitigt werden kann.
Maßgeblich ist, ob die vereinbarte Reinigungsleistung fachgerecht erbracht wurde. Bei zweifelhaften oder risikobehafteten Fleckenbehandlungen kann eine gesonderte Abstimmung erforderlich sein.
Entrümpelung, Transport, Ausbau & Außenanlagen23 Regelungen in diesem Abschnitt
58. Entrümpelung – Berechtigung
Der Auftraggeber bestätigt, dass er berechtigt ist, über die zur Räumung freigegebenen Gegenstände zu verfügen. Bei erkennbaren Zweifeln darf der Auftragnehmer die Mitnahme einzelner Gegenstände verweigern, bis die Berechtigung geklärt ist.
Ansprüche Dritter aufgrund einer unberechtigten Freigabe richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
59. Entrümpelung – Freigabeumfang
Vor Beginn soll klar bestimmt werden, welche Räume, Flächen oder Gegenstände zu räumen sind und welche Gegenstände verbleiben sollen.
Nicht eindeutig zuzuordnende Gegenstände können bis zur Klärung zurückgestellt werden. Zusätzliche Räume oder nachträglich freigegebene Mengen können gesondert berechnet werden.
60. Wertgegenstände und Unterlagen
Der Auftraggeber soll Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Urkunden, Datenträger, persönliche Unterlagen, Kunst- und Sammlerstücke vor Beginn sichern.
Gegenstände, die erkennbar einen erheblichen Wert oder besondere persönliche Bedeutung haben, werden nach Möglichkeit zur Klärung zurückgestellt. Eine Garantie für das Auffinden unbekannter oder versteckter Wertgegenstände besteht nicht.
61. Gefahrstoffe bei Räumungen
Asbest, Mineralfaser, Chemikalien, infektiöses Material, Druckgasbehälter, Munition, explosive Stoffe oder andere gefährliche Abfälle sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und rechtlich zulässiger Handhabung Bestandteil der Leistung.
Bei Verdacht auf unbekannte Gefahrstoffe darf die Arbeit unterbrochen werden.
62. Entsorgung und Verwertung
Zur Entsorgung freigegebene Gegenstände können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einer Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden.
Besondere Vorgaben des Auftraggebers müssen vorab vereinbart werden. Nach Übergabe an eine Entsorgungs- oder Verwertungsstelle kann eine Rückgabe praktisch oder rechtlich ausgeschlossen sein.
63. Transportleistungen
Bei Transportleistungen werden Art, Menge, Abholort, Zielort, Tragewege, Etagen, Aufzüge, Fahrzeugbedarf und vereinbarte Nebenleistungen zugrunde gelegt.
Nicht mitgeteilte Erschwernisse können zu zusätzlichem Aufwand führen. Soweit der Vertrag rechtlich als Frachtvertrag einzuordnen ist, gelten ergänzend die einschlägigen Vorschriften des HGB.
64. Umzugsgut
Bei Verträgen über die Beförderung von Umzugsgut gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Umzugsverträge. Zwingende Verbraucherrechte und gesetzliche Haftungsregeln werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Besondere Hinweise zu Verpackung, Wertgegenständen, gefährlichen Gütern und Schadensanzeigen können dem Auftraggeber zusätzlich in Textform zur Verfügung gestellt werden.
65. Verpackung
Die Verantwortung für Verpackung richtet sich nach dem konkreten Auftrag und den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Auftragnehmer die Verpackung übernimmt, hat der Auftraggeber auf außergewöhnlich empfindliche, wertvolle oder besondere Gegenstände hinzuweisen.
Bei vom Auftraggeber selbst verpackten Gütern soll die Verpackung transportgeeignet sein.
66. Möbelmontage
Ab- und Aufbau von Möbeln wird nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Bei alten, bereits beschädigten oder mehrfach montierten Möbeln können Materialermüdung, ausgerissene Verbindungen oder nicht mehr belastbare Bauteile die Wiederverwendung einschränken.
Erkennbare Risiken werden nach Möglichkeit vor der weiteren Bearbeitung abgestimmt.
67. Schwere und sperrige Gegenstände
Klaviere, Tresore, Maschinen, große Glasflächen, besonders schwere Möbel oder sonstige Spezialgüter bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Erforderliche Hebetechnik, zusätzliche Mitarbeiter oder Spezialfahrzeuge können gesondert berechnet werden. Der Auftraggeber muss besondere Gewichte und Maße mitteilen, soweit sie ihm bekannt sind.
68. Trockenbau – Leistungsumfang
Trockenbauleistungen werden nach der vereinbarten Konstruktion, Beplankung, Dämmung, Oberflächenqualität und den vereinbarten Anschlussdetails ausgeführt.
Nicht vereinbarte Maler-, Elektro-, Sanitär- oder Bodenarbeiten sind nicht automatisch eingeschlossen. Besondere Brand-, Schall- oder Feuchteschutzanforderungen müssen vor Ausführung eindeutig festgelegt werden.
69. Trockenbau – Untergrund und Bestand
Die Ausführung setzt einen geeigneten Untergrund voraus. Verdeckte Feuchtigkeit, instabile Bauteile, unbekannte Leitungen, Schadstoffe oder unzureichende Tragfähigkeit können zusätzlichen Prüf- oder Sanierungsbedarf verursachen.
Eine zerstörungsfreie Vorbesichtigung kann solche Umstände nicht zuverlässig ausschließen.
70. Maß-, Farb- und Oberflächentoleranzen
Es gelten die für die konkrete Leistung einschlägigen gesetzlichen und anerkannten technischen Anforderungen. Handwerklich unvermeidbare und zulässige Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
Absolute Farb-, Struktur- oder Maßgleichheit zu bestehenden Altflächen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und technisch erreichbar ist.
71. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
Stellt der Auftraggeber Materialien, Bauteile oder Geräte zur Verfügung, trägt er grundsätzlich das Beschaffungs- und Eignungsrisiko, soweit den Auftragnehmer keine eigene Prüf- oder Hinweispflicht trifft.
Erkennt der Auftragnehmer eine offensichtliche Ungeeignetheit, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
72. Garten- und Grundstückspflege
Gartenleistungen richten sich nach dem vereinbarten Pflegeumfang. Typische Tätigkeiten können Rasenpflege, Schnittarbeiten, Laubaufnahme, einfache Beetpflege oder sonstige vereinbarte Grundstücksarbeiten umfassen.
Baumfällungen, Arbeiten in besonderen Höhen, Pflanzenschutzmaßnahmen oder genehmigungspflichtige Eingriffe sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig sind.
73. Witterungsabhängige Gartenarbeiten
Gartenarbeiten können bei ungeeigneter Witterung, gefrorenem Boden, Starkregen, Sturm, Hitze oder sonstigen ungeeigneten Bedingungen verschoben werden, wenn eine sachgerechte oder sichere Ausführung nicht möglich ist.
Eine sachlich erforderliche Verschiebung begründet nicht automatisch einen Mangel.
74. Pflanzen und Anwuchserfolg
Bei Pflanzarbeiten hängt der Anwuchserfolg von Boden, Witterung, Bewässerung, Schädlingsdruck und anschließender Pflege ab.
Eine dauerhafte Entwicklung kann daher nur garantiert werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Hinweise zur erforderlichen Nachpflege sind vom Auftraggeber zu beachten.
75. Winterdienst – Leistungsumfang
Winterdienst wird nur auf den ausdrücklich vereinbarten Flächen und in dem vereinbarten Turnus beziehungsweise Einsatzmodell geschuldet.
Art und Umfang von Räumung und Streuung richten sich nach Vertrag, örtlichen Vorgaben und der konkreten Witterungssituation. Nicht vereinbarte Flächen werden nicht automatisch einbezogen.
76. Winterdienst – erneute Glätte
Schnee- und Eisbildung kann nach einer ordnungsgemäßen Durchführung erneut auftreten. Neuer Niederschlag, Windverwehungen, Temperaturänderungen oder überfrierende Nässe können weitere Einsätze erforderlich machen.
Eine dauerhaft schnee- und eisfreie Fläche wird außerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Dauerbetreuung nicht garantiert.
77. Streumittel und Verkehrssicherung
Es werden die vereinbarten und rechtlich zulässigen Streumittel eingesetzt. Besondere örtliche Verbote, Eigentümervorgaben oder empfindliche Oberflächen sind mitzuteilen, soweit sie nicht allgemein bekannt sind.
Soweit Winterdienstpflichten übertragen werden, richtet sich der Umfang nach dem Vertrag. Eigene gesetzliche Organisations- oder Kontrollpflichten des Verkehrssicherungspflichtigen werden nicht über den gesetzlich zulässigen Umfang hinaus ausgeschlossen.
78. 24h-Notdienst
Der 24h-Notdienst bezeichnet eine Kontakt- und Einsatzmöglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten. Eine bestimmte Reaktions-, Ankunfts- oder Fertigstellungszeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei akuter Gefahr für Menschen, Feuer, Gasgeruch oder vergleichbaren öffentlichen Notfällen sind vorrangig die zuständigen Notrufstellen beziehungsweise Fachnotdienste zu verständigen.
79. Notdienstzuschläge
Notdienst-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze können mit gesonderten Zuschlägen oder Pauschalen berechnet werden.
Voraussetzung ist, dass die jeweilige Preisregelung, Preisgrundlage oder Berechnungsmethode vor Beauftragung transparent mitgeteilt beziehungsweise vereinbart wurde. Zusätzliche Material-, Fahrzeug-, Fremd- oder Entsorgungskosten bleiben nach Maßgabe des konkreten Auftrags möglich.
80. Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung
Bei dringenden Situationen kann der Auftragnehmer im Rahmen der Beauftragung zunächst zumutbare Sicherungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen ergreifen.
Weitergehende Reparaturen oder Sanierungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit nicht Gefahr im Verzug und eine gesetzliche Grundlage für sofortiges Handeln vorliegt.
Abnahme, Mängel & Haftung14 Regelungen in diesem Abschnitt
81. Abnahme
Soweit die geschuldete Leistung eine abnahmefähige Werkleistung darstellt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Bei reinen Dienstleistungen ohne geschuldeten Werkerfolg findet eine Abnahme nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
82. Teilabnahmen
Teilabnahmen können vereinbart werden, wenn abgeschlossene und sinnvoll abgrenzbare Teilleistungen vorliegen.
Rechtswirkungen einer Teilabnahme richten sich nach dem konkreten Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
83. Mängelanzeige
Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst konkret und zeitnah anzeigen und dem Auftragnehmer eine Prüfung ermöglichen.
Zwingende gesetzliche Rechte und Fristen werden durch diese Bitte nicht verkürzt. Eine aussagekräftige Beschreibung und gegebenenfalls Fotos können die Bearbeitung erleichtern.
84. Nacherfüllung
Bei einem berechtigten Mangel gelten die gesetzlichen Rechte. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach der gesetzlichen Regelung und dem konkreten Mangel.
85. Selbstvornahme
Gesetzliche Rechte zur Selbstvornahme oder Beauftragung eines Dritten bleiben unberührt. Soweit das Gesetz eine vorherige Fristsetzung oder Gelegenheit zur Nacherfüllung verlangt, ist diese zu beachten.
Notmaßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden bleiben hiervon unberührt.
86. Gewährleistung
Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und Verjährungsfristen. Zwingende Verbraucherrechte werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch verkürzt.
Abweichende Regelungen mit Unternehmern bedürfen einer rechtlich zulässigen ausdrücklichen Vereinbarung.
87. Vorschäden
Für Schäden, Abnutzungen, Verschmutzungen oder Funktionsstörungen, die bereits vor Leistungsbeginn vorhanden waren und nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer nicht.
Vorhandene Vorschäden können, insbesondere bei sensiblen Arbeiten oder Transporten, vor Beginn dokumentiert werden.
88. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Entsprechendes gilt für gesetzlich zurechenbares Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen.
89. Leben, Körper und Gesundheit
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften uneingeschränkt.
90. Wesentliche Vertragspflichten
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
91. Zwingende Haftung
Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien, wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
92. Sensible Gegenstände und Dokumente
Der Auftraggeber soll sensible Unterlagen, Datenträger, Bargeld, Schmuck und sonstige besonders wertvolle oder vertrauliche Gegenstände aus Arbeitsbereichen entfernen oder eindeutig sichern, soweit deren Bearbeitung nicht Vertragsgegenstand ist.
Die gesetzlichen Sorgfalts- und Haftungspflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen.
93. Transporthaftung
Für Fracht- und Umzugsverträge gelten die einschlägigen gesetzlichen Haftungsregelungen des HGB, soweit diese auf den konkreten Vertrag anwendbar sind.
Gesetzliche Haftungsbegrenzungen, Informationspflichten und Schadensanzeigefristen werden durch diese AGB nicht zu Lasten eines Verbrauchers erweitert oder verschärft.
94. Besondere Werte und Versicherungen
Bei besonders wertvollen, empfindlichen oder außergewöhnlichen Gütern soll der Auftraggeber den Wert und die besonderen Risiken vor Auftragserteilung mitteilen.
Soweit sinnvoll, kann eine zusätzliche Transport- oder Spezialversicherung vereinbart werden. Eine Versicherung über den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umfang hinaus besteht nur, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.
Kommunikation & Schlussbestimmungen13 Regelungen in diesem Abschnitt
101. Vorzeitiger Leistungsbeginn
Wünscht ein Verbraucher ausdrücklich, dass eine entgeltliche Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung erforderlich sein.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen können zusätzliche Formanforderungen gelten. Der Auftragnehmer dokumentiert eine solche Erklärung, soweit sie für den konkreten Vertrag rechtlich erforderlich ist.
102. Erlöschen des Widerrufsrechts
Bei entgeltlichen Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit vollständiger Leistungserbringung erlöschen.
Dafür sind insbesondere die gesetzlich erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen des Verbrauchers vor Leistungsbeginn maßgeblich. Ein bloßer Arbeitsbeginn führt nicht automatisch zum Erlöschen des Widerrufsrechts.
103. Wertersatz nach Widerruf
Wird nach ausdrücklichem Verlangen des Verbrauchers bereits während der Widerrufsfrist mit einer entgeltlichen Dienstleistung begonnen und widerruft der Verbraucher anschließend, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung geschuldet sein.
Die Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Umfang der bis zum Widerruf erbrachten Leistung.
104. Dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
Hat ein Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich zu sich bestellt, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, können gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten.
Die Ausnahme gilt nicht automatisch für weitere, bei demselben Besuch zusätzlich angebotene oder erbrachte Leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich als dringende Maßnahme verlangt hat.
105. Elektronische Kommunikation
Die Parteien können per E-Mail, Telefon, WhatsApp oder über andere vereinbarte Kommunikationswege kommunizieren.
Rechtserhebliche Erklärungen, für die das Gesetz eine besondere Form verlangt, müssen in der jeweils erforderlichen Form abgegeben werden. Der Auftraggeber soll Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitteilen.
106. Foto- und Leistungsdokumentation
Soweit dies zur Vertragsdurchführung, Beweissicherung, Qualitätskontrolle oder Dokumentation erforderlich und rechtlich zulässig ist, können objektbezogene Fotos oder sonstige Nachweise erstellt werden.
Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken erfolgt nicht allein aufgrund dieser Dokumentation.
107. Referenzen und Veröffentlichung
Projektfotos, Kundenstimmen, Namen oder objektspezifische Angaben werden nur veröffentlicht, wenn eine geeignete rechtliche Grundlage oder erforderliche Freigabe vorliegt.
Eine Beauftragung allein stellt keine Zustimmung zur werblichen Veröffentlichung dar.
108. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von A Plus Services.
109. Verbraucherstreitbeilegung
A Plus Services ist grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit im konkreten Einzelfall keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Nach Entstehen einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit werden gesetzlich erforderliche Informationen nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erteilt.
110. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.
111. Gerichtsstand bei Unternehmern
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann im gesetzlich zulässigen Umfang Bremen als Gerichtsstand vereinbart werden.
Gegenüber Verbrauchern wird durch diese Bestimmung kein vom Gesetz abweichender ausschließlicher Gerichtsstand begründet.
112. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt grundsätzlich unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt nicht automatisch eine möglichst weitgehende wirtschaftlich ähnliche Regelung, sondern die gesetzliche Regelung.
113. Stand und Änderungen
Diese AGB haben den Stand September 2026.
Für einen bereits geschlossenen Vertrag gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Vertragsbedingungen. Eine spätere Änderung der auf der Website veröffentlichten AGB ändert bestehende Verträge nicht automatisch.